Seit 2001 sind die Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen erheblich eingeschränkt. Die sogenannten Kieferorthopädischen Indikationsgruppen (KIG) teilen Fehlstellungen je nach Schweregrad in 5 verschiedene Gruppen ein. Bei "leichten" Fehlstellungen der KIG 1 und 2 wird die Behandlung nicht von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen. Das bedeutet jedoch nicht, dass hierbei keine Behandlungsnotwendigkeit besteht. Lassen Sie sich auf jeden Fall individuell über die Vor- und Nachteile beraten.
Bei Vorliegen der KIG 3 bis 5 beteiligt sich die Krankenkasse zu 80% an den Behandlungskosten. Die verbleibenden 20% der Behandlungskosten werden vom Patienten zunächst selbst getragen und werden erst nach Bescheinigung eines erfolgreichen Behandlungsabschlusses von der Krankenkasse zurückerstattet.
Bestimmte Leistungen, wie z.B. Keramikbrackets, besondere superelastische Comfortbögen oder hygienische Maßnahmen werden von den gesetzlichen Krankenkassen nicht übernommen.
Eine kieferorthopädische Behandlung wird nur dann von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen, wenn eine kombinierte kieferorthopädisch-kieferchirurgische Behandlung nach SGB V, §28, Abs. 2 notwendig ist. Die Krankenkasse beteiligt sich auch hier zu 80% an den Behandlungskosten. Die verbleibenden 20% der Behandlungskosten werden vom Patienten zunächst selbst getragen und werden erst nach Bescheinigung eines erfolgreichen Behandlungsabschlusses von der Krankenkasse zurückerstattet. Bestimmte Leistungen, wie z.B. Keramikbrackets, besondere superelastische Comfortbögen oder hygienische Maßnahmen werden von den gesetzlichen Krankenkassen nicht übernommen.
Bei privat versicherten Patienten werden in der Regel die gesamten Behandlungskosten übernommen. Der Anspruch ist jedoch abhängig vom jeweiligen Versicherungsvertrag. Für darüber hinausgehende, sinnvolle Maßnahmen werden individuelle Behandlungsalternativen angeboten und abgestimmt. Die Abrechnung erfolgt im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen GOZ (Gebührenordnung für Zahnärzte).
Beihilfeberechtigte Patienten stellen häufig die Frage, welche Kosten von der Beihilfestelle übernommen werden. Auf diese Frage gibt es leider keine eindeutige Antwort, was wiederum häufig zu Diskussionen und erheblichem Verwaltungsaufwand führt. Für den kieferorthopädischen Bereich hat sich der Leistungsumfang immer weiter dem der gesetzlichen Krankenversicherung angenähert. Es sind nur noch geringe Unterschiede vorhanden. Die Kosten werden nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) berechnet. Bitte beachten Sie „berechnungsfähig“ bedeutet aber nicht gleichzeitig auch immer „beihilfefähig!“
Wir arbeiten mit der Abrechnungsfirma ABZeg zusammen. Somit ist es für Sie möglich flexibel und unbürokratisch Ihre Behandlungskosten in Raten zu begleichen. Sprechen Sie uns einfach darauf an!
Die ABZeg unterstützt Sie gerne auch dabei, Ihre berechtigten Ansprüche gegenüber Ihrer Krankenkasse oder anderen Kostenträgern geltend zu machen.